Zwangsinnungen

Zwangsinnungen

Zwangsinnungen, Innungen, zu denen der Beitritt obligatorisch ist, eingeführt durch das Handwerkergesetz vom 26. Juli 1897.


http://www.zeno.org/Brockhaus-1911. 1911.

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  • Innungen — (ursprünglich »Einungen«), allgemeine Bezeichnung für Gilden und Zünfte, dann für die im 19. Jahrh. nach Einführung der Gewerbefreiheit fortbestehenden oder neugebildeten freien Korporationen von Angehörigen gleicher (Fach I.) oder verwandter… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Innung — Gilde; Zunft * * * In|nung [ ɪnʊŋ], die; , en: Zusammenschluss von Handwerkern desselben Handwerks, der dem Zweck dient, die gemeinsamen Interessen zu fördern: in die Innung aufgenommen werden. Syn.: ↑ Genossenschaft. Zus.: Augenoptikerinnung,… …   Universal-Lexikon

  • Среднее сословие — При неясности цели и неопределенности состава сторонников так называемого среднего сословия всякое определение его будет не точно, не охватит всех разновидностей типа. Профессор Бирмер (в Handw. d. Staatswissenchaften ) определяет нынешнее… …   Энциклопедический словарь Ф.А. Брокгауза и И.А. Ефрона

  • Befähigungsnachweis — Befähigungsnachweis, der Nachweis der Befähigung für einen Wirkungskreis, insbes. für Ausübung eines Gewerbebetriebes. Derselbe kann sich auf politische Anforderungen, Sittlichkeit und genügende Fertigkeit erstrecken. Von den Zünften in… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Breslau [2] — Breslau (hierzu der Stadtplan mit Registerblatt), Hauptstadt der preuß. Provinz Schlesien und des gleichnamigen Regierungsbezirks (s. unten), dritte königliche Residenz, Stadtkreis, liegt unter 51°7 nördl. Br. und 17°2 östl. L., 112 m über der… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Gesellenprüfung — Gesellenprüfung, die am Schluß der Lehrzeit stattfindende Prüfung über die theoretische und praktische Ausbildung des Lehrlings. Nach der Novelle zur Deutschen Gewerbeordnung vom 26. Juli 1897 haben die Zwangsinnungen, die freiwilligen Innungen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Gewerbegesetzgebung — (Gewerbeverfassung), der Inbegriff der gesetzlichen Bestimmungen, die auf eine Regelung des Gewerbewesens abzielen, und durch die der Gewerbebetrieb im öffentlichen Interesse teils gefördert, teils beschränkt wird. Diese Bestimmungen sind in… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Wirtschaft — ist jede auf die Befriedigung von Bedürfnissen, demgemäß auf Erzeugung und Verwendung von Gütern dauernd gerichtete Tätigkeit des Menschen. Dieselbe gewinnt vorzüglich dadurch eine Bedeutung, daß der Mensch die Gegenstände der Außenwelt auf ihre… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Gewerbeordnung [1] — Gewerbeordnung, gesetzliche Zusammenfassung (Kodifikation) des Gewerberechts. – Die gesetzlichen Bestimmungen zur Regelung des Gewerbewesens bezwecken im öffentlichen Interesse und zum Schutz berechtigter Ansprüche teils Förderung, teils… …   Lexikon der gesamten Technik

  • Handwerk — Handwerk, der gewerbliche Betrieb, bei dem mit Hilfe einfacher Werkzeuge und durch Handfertigkeit Naturprodukte und Rohstoffe zu Gebrauchsgegenständen umgearbeitet werden, von der Fabrik hauptsächlich unterschieden durch das Überwiegen der… …   Kleines Konversations-Lexikon

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